Die Satzung
Satzung des
„Jugendhausverein Steinheim an der Murr e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform, Geschäftsjahr
1)
Der Verein trägt den Namen „Jugendhausverein Steinheim an der Murr
e.V.“
2)
Er hat seinen Sitz in Steinheim an der Murr und ist beim Amtsgericht Marbach
in das Vereinsregister eingetragen.
3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4)
Die Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und Verein werden in einem
gesonderten Vertrag geregelt.
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen
Abgabenordnung.
2)
Zweck des Vereins ist es, den jungen Menschen ein vielfältiges,
zeitgemäßes, ihren Neigungen entsprechendes Freizeitangebot zu machen.
Des Weiteren soll die Gemeinde bei der offenen Jugendarbeit unterstützt
werden. Dabei sollen besonders die Eigeninitiativen der Jugendlichen
unterstützt und gefördert werden.
3)
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a.
Förderung der offenen Jugendarbeit und Schaffung der Grundlagen für
eine demokratische Selbstbestimmung und Selbstorganisation der
Jugendlichen insbesondere im Jugendhaus.
b.
Entgegennahme von Spenden, Beiträgen und öffentlichen Mitteln und
deren ausschließlichen Verwendung zur jugendpflegerischen Arbeit im
Jugendhaus sowie zur Förderung der offenen Jugendarbeit insbesondere
durch jugendpädagogische Betreuung.
c.
Vertretung der Belange der Jugendlichen, des Jugendhauses und seiner
Besucher gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
d.
Unterstützung der Stadt bei der Durchführung der offenen Jugendarbeit
insbesondere bei der Mitgestaltung von Aktivitäten im Jugendhaus.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
erstrebt keinen Gewinn.
4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2)
Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Lehnt der Vorstand ab, so kann der Antragsteller hiergegen bei
der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit endgültig. Der Vorstand hat seine Ablehnung zu
begründen.
3)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist
erst nach einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich, sofern
der Vorstand einem sofortigen Austritt nicht zustimmt. Ein Mitglied kann aus
einem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige
Gründe sind insbesondere:
a.
Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz schriftlicher Mahnung,
b.
grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,
c.
unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Das
Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied
binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen, die dann endgültig entscheidet. Es gilt die einfache Mehrheit. Die
Entscheidung wird dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben.
§ 4
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
ein eventuell zu gründender Jugendrat
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1)
Einberufung
a.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die Mitgliederversammlung
statt.
b.
Bei wichtigen Anlässen oder wenn ¼ der Mitglieder dies wünscht, beruft
der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
c.
Die Einberufung hat durch Aushang im Jugendhaus und Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt der Stadt Steinheim an der Murr unter Einhaltung einer
14-tägigen Frist mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
d.
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
2)
Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Wahl der Vorstandsmitglieder
b)
Beschluss des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
c)
Beschlüsse über alle das Vereinsleben betreffenden Vorhaben, soweit sie
nicht ausdrücklich dem Beirat, dem Vorstand oder dem Jugendrat
vorbehalten sind.
d)
Beschlussfassung über den Rahmen des Vorstandes für über- und
außerplanmäßige Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind.
e)
Beschlüsse über notwendige Satzungsänderungen
f)
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
g)
Entlastung des Vorstands
h)
Wahl der Kassenprüfer
i)
Beschlüsse über eine etwaige Auflösung des Vereins.
3)
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Juristische Personen stimmen durch ihre Vertreter ab. Jeder dieser Vertreter
hat eine Stimme, die er nur persönlich abgeben kann. Die Stimmberechtigung
der Anwesenden bei der Mitgliederversammlung ist vor der ersten Wahl oder
Beschlussfassung vom Schriftführer festzustellen und muss schriftlich
festgehalten werden. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
4)
Beschlüsse und Wahlen
a)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist.
b)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht in besonderen Fällen eine
qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
c)
Wahlen werden geheim und in getrennten Wahlgängen vorgenommen. Es
kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich
vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
gezählt.
d)
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn
darauf bei der Einladung zur Mitgliederversammlung aufmerksam gemacht
worden ist. Diese Regelung ist nicht anwendbar bei den §§ 1(4), 3 (3), 5 (4d)
und 12, die ihrem Inhalt nach nicht geändert werden können.
e)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet, im Jugendhaus
öffentlich gemacht und in der nächsten Mitgliederversammlung aufgelegt
werden muss.
f)
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorstand das Misstrauen aussprechen und
beantragen, in den nächsten 8 Wochen eine Mitgliederversammlung
einzuberufen um Neuwahlen durchzuführen.
§ 6
Der Vorstand
1)
Zusammensetzung
a.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und stimmberechtigten Beisitzer(n). Die
Anzahl der im Beirat stimmberechtigten Beisitzer beträgt höchstens 3,
mindestens aber einen. Er/Sie wird/werden wie der Vorstand auf ein Jahr
von der Mitgliederversammlung gewählt. Er/Sie bleibt/bleiben bis zur
Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Ist ein Vorstandsmitglied an einer
Beiratssitzung verhindert, kann er einen weiteren Beisitzer zu seinem
stimmberechtigten Vertreter bestimmen. Die Vertreter des Jugendrats
können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
b.
Vorsitzender, Stellvertreter und Kassenwart müssen voll geschäftsfähig
sein.
c.
Hauptamtliches Personal der Stadt, das im Jugendhaus tätig ist, nimmt
an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Bei
Personalangelegenheiten entscheidet der Vorstand über die Teilnahme.
2)
Aufgabenbereich des Vorstands
a.
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
b.
Er wird zum Abschluss der notwendigen Verträge mit der Stadt Steinheim
ermächtigt.
c.
Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Beirats ein.
Der Vorsitzende des Vorstandes übernimmt den Vorsitz.
d.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats aus.
e.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird sein Stellvertreter tätig.
3)
Protokollführung: Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen der
Mitgliederversammlungen und des Beirats. Die Protokolle und Niederschriften
sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand gemäß § 26 BGB
1)
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter und dem Kassenwart.
2)
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier sind je
alleinvertretungsberechtigt, sowohl im Innenverhältnis, als auch im
Außenverhältnis.
§ 8
Der Beirat
Der Verein beabsichtigt, zusammen mit der Stadt Steinheim an der Murr einen
Beirat einzurichten. Er soll als Bindeglied zwischen der Stadt und dem Verein die
Aktivitäten in der offenen Jugendarbeit fördern und koordinieren. Näheres über
Aufgaben und Zusammensetzung regelt ein gesonderter Vertrag.
§ 9
Der Jugendrat
Engagierte Gruppen im Jugendhaus bestimmen je einen Vertreter, die den
Jugendrat bilden. Sie koordinieren ihre Aktionen und Wünsche innerhalb des
Jugendhausbetriebes. Die Vertreter des Jugendrates können an den Sitzungen
des Vorstandes beratend teilnehmen. Vertreter des Vorstandes nehmen an den
Sitzungen des Jugendrates teil. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Mitglieder
im Jugendrat.
§ 10
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1)
Zuschüssen der Stadt Steinheim an der Murr
2)
Einnahmen durch Veranstaltungen
3)
Mitgliederbeiträgen
4)
Spenden
5)
Sammlungen
§ 11
Rechnungsprüfung
1)
Die Prüfungen der Bücher und der Kasse erfolgen mindestens einmal pro
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
2)
Die Kassenprüfung kann jederzeit von allen Organen des Vereins beantragt
werden.
3)
Die Stadt Steinheim an der Murr kann jederzeit eine Kassenprüfung
vornehmen. Der Verein ist in diesem Falle verpflichtet, alle dafür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen
Auskünfte zu geben.
4)
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht
dem Verein angehören.
5)
Die Prüfungsberichte sind bei der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 12
Vereinsauflösung und Rechtsnachfolge
1)
Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn sie in einer
beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller
Vereinsmitglieder beschlossen wird. Kann in dieser Mitgliederversammlung
die Auflösung nicht beschlossen werden, so wird eine erneute
Mitgliederversammlung nicht vor Ablauf von 4 Wochen einberufen, in der eine
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei der Einberufung ist
auf eine besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinheim
an der Murr, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der
Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 13
Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und wird
beim Amtsgericht Marbach hinterlegt.
Diese Satzung wurde errichtet am 10.05.2000